AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Internetauftritt CIPHRON.de

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der CIPHRON GmbH und dem (ausschließlich gewerblich tätigen) Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Kunden, insbesondere abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, erkennt die CIPHRON GmbH nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der CIPHRON GmbH gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.


§ 2 Vertragsschluss/Erteilung des Auftrages

Die CIPHRON GmbH erstellt ein unverbindliches Angebot (Einladung zur Abgabe einer Willenserklärung) und übersendet dieses an den Kunden. Der Kunde gibt daraufhin mittels Übersendung der (ggf. geänderten) Einladung ein verbindliches Angebot an die CIPHRON GmbH ab. Die CIPHRON GmbH nimmt durch Auftragsbestätigung das Angebot an.

§ 3 Fälligkeit und Zahlung, Verzug

(1) Der Kunde hat den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu entrichten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zahlungseingang (Datum der Gutschrift) bei der CIPHRON GmbH an. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die CIPHRON GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.

(2) Falls der CIPHRON GmbH ein nachweisbar höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.


§ 4 Lieferung und Versand, Nutzungsrecht

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem Geschäftssitz der CIPHRON GmbH an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich und verbindlich zugesagt wurde. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der CIPHRON GmbH in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Falls die CIPHRON GmbH ohne eigenes Verschulden zur termingerechten Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist - insbesondere weil der/die Lieferant/en seine/ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt/erfüllen oder der Kunde nach Erteilung des Auftrages Änderungen/Ergänzungen verlangt - ist die CIPHRON GmbH dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Ist die Lieferung möglich und die CIPHRON GmbH macht von ihrem vorgenannten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Zu Teilleistungen ist die CIPHRON GmbH berechtigt.

(3) Im Falle des Rücktritts wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

(4) Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der CIPHRON GmbH liegen.

(5) Wird gleichzeitig Software verkauft, so erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software. Er ist berechtigt, die Software gem. den mitgelieferten Lizenzbedingungen einzusetzen. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 69a ff. UrhG) ergänzende Anwendung.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung der CIPHRON GmbH mit dem Kunden bestehender Forderungen Eigentum der CIPHRON GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der CIPHRON GmbH stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der CIPHRON GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch (stellvertretendes commodum) des Kunden als an die CIPHRON GmbH abgetreten.

Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Kunde die CIPHRON GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten und Dritte bereits im Vorhinein auf den Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde die Liefergegenstände dennoch veräußert/vermietet und die CIPHRON GmbH dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der CIPHRON GmbH bereits mit Vertragsschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab.

Der Kunde ist verpflichtet, der CIPHRON GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der CIPHRON GmbH gegen den Kunden um mehr als 20%, so hat die CIPHRON GmbH auf Verlangen des Kunden und nach ihrer Wahl, ihre zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.


§ 6 Gewährleistung

(1) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den §§ 6 und 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Die Abtretung der Mangelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.


(2) Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, ergibt sich der Begriff des Sachmangels aus § 434 BGB. Aufgrund der Tatsache, dass die gelieferte Hard- oder Software nicht mit beim Kunden vorhandener Hard- oder Software kompatibel ist und es zu Konflikten mit diesen Geräten kommen kann, liegt ein Mangel an gelieferter Hard- oder Software nach der Verkehrssitte nur dann vor, wenn diese nicht für den gewöhnlichen Gebrauch im Sinne der Programmbeschreibung / Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar sein sollte. Gleiches gilt auch im Falle von Software-Updates. Alle Angaben in Handbüchern/Broschüren und/oder Werbematerialien, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten oder auf verfügbares Zubehör eines Produktes beziehen sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Sofern der/die Lieferant/en oder die CIPHRON GmbH selbst ein Produkt aus dem Sortiment nehmen, so ist die CIPHRON GmbH nicht verpflichtet Updates zu entwickeln oder an den Kunden auszuliefern.

(3) Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften hat der Kunde zunächst im Falle eines Mangels eine angemessene Frist – mindestens zwei Wochen – zur Nacherfüllung zu setzen. Unabhängig von §§ 377, 378 HGB sind offensichtliche Mängel binnen zweier Wochen ab Übergabe der Ware schriftlich bei der CIPHRON GmbH zu rügen. Die Form der Nacherfüllung bestimmt der Kunde, ohne in einem weiteren Nacherfüllungsversuch auf die zunächst gewählte Form der Nacherfüllung festgelegt zu sein. Ist die Nacherfüllung zum zweiten Male fehlgeschlagen, so kann der Kunde Minderung verlangen oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

(4) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne vorherige Zustimmung der CIPHRON GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die Veränderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.


§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer leitenden Angestellten und ihrer Erfüllungsgehilfen auf Grund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und wegen unerlaubter Handlung haftet CIPHRON GmbH nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, nämlich wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In den Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der CIPHRON GmbH auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.


§ 8 Mitverschulden

(1) Soweit die CIPHRON GmbH aus Gewährleistung oder Schadenersatz in Haftung genommen wird, ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen und unzureichender Datensicherung. Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch regelmäßige, zumutbare und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen Vorkehrungen gegen Einwirkungen von außen (Computerviren, Backdoor-Programme oder sonstige Angriffe auf Daten/Programme) oder gegen technisches Versagen zu treffen.

§ 9 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder von der CIPHRON GmbH unbestritten sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 10 Verjährung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn die CIPHRON GmbH grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.


§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die CIPHRON GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Sonstige Daten und Informationen, die den Vertragspartnern aufgrund der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, dürfen jeweils nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden.
Die CIPHRON GmbH verpflichtet sich, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte per E- Mail an backoffice@CIPHRON.de.


§ 12 Verpflichtung zur Entsorgung gemäß Elektrogesetz (ElektroG)

(1) Für den Fall, dass es sich bei der gelieferten Ware um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne der §§ 2, 3 ElektroG handelt, übernimmt der Kunde – vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Vereinbarung – die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Gleichzeitig stellt der Kunde die CIPHRON GmbH von etwaigen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

(2) Gewerblich tätige Dritte, an die der Kunde die Ware weitergibt, hat er vertraglich zu verpflichten, die Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und/oder für den Fall der erneuten Weitergabe dem/den Empfänger/n eine Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, vorgenannte Weiterverpflichtung vertraglich zu vereinbaren, so hat er die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Der Anspruch der CIPHRON GmbH auf Übernahme und Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Geräts. Die vorgenannte Frist beginnt frühestens mit Zugang einer an die CIPHRON GmbH gerichteten schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung.


§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Der Gerichtsstand ist Hannover, Deutschland. Ein Abweichen davon bedingt der Schriftform bei Auftragsannahme durch CIPHRON GmbH.

(3) Sollten eine oder mehrere Bedingungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel nach deren wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt und wirksam ist. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.




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